AGB

Unsere Geschäftsbedingungen

Registereintrag (Kopie)

§ 1     Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der
ESYON GmbH, Karl-Heine-Straße 99, 04229 Leipzig
ESYON Schweiz GmbH, Neue Jonastrasse 75, 8640 Rapperswil

(„ESYON“) und ihren Kunden gelten während der gesamten Dauer die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).  
Der Geltung abweichender oder ergänzender AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, es liegt im Einzelfall eine schriftliche Zustimmung der ESYON vor.  

§ 2     Gegenstand der AGB

Gegenstand dieser AGB ist der Verkauf von Dienstleistungen, Software oder auch Hardware durch ESYON.
Als „Software“ gelten von ESYON oder im Auftrag der ESYON von freiberuflichen Mitarbeitern, Selbständigen oder beauftragten Unternehmen erstellte Computerprogramme („Eigensoftware“) oder solche, die von Drittherstellern („Drittsoftware“) stammen.  

§ 3     Vertragsschluss, Änderungen und Preisanpassung  

In dem Fall, dass sich die Dauer eines Projekts durch ein Verschulden des Kunden verzögert, behält sich ESYON vor, vereinbarte Preise in dem Umfang zu erhöhen, wie sich Gehälter, Einkaufspreise oder ähnliche Beschaffungskosten im Laufe der eingetretenen Verzögerung erhöht haben.
Mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich in Textform (z. B. im Anhang zum Projektvertrag, Besprechungsprotokollen oder Änderungsanforderungen) zu bestätigen. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Vertragsgegenstandes. Leistungen, bei denen von einem Aufwand bis zu 2 Stunden auszugehen ist („geringfügige Tätigkeiten“), können auch mündlich vereinbart werden.  
Die von ESYON übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Kunde nicht bis zu drei Werktage nach Erhalt widerspricht. Auf diesen Umstand wird ESYON bei Übersendung der Besprechungsprotokolle jeweils gesondert hinweisen.  

§ 4     Leistungsumfang und Art der Leistungserbringung  

Die Installation von Software und die Erstellung von System- und individuellen Programmdokumentationen sind nur dann von ESYON geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Bei Softwarelieferung sind die Kosten für Unterstützung (Support) und weitere Dienstleistungen durch ESYON, sowie zukünftige Softwareergänzungen, -erweiterungen und zusätzliche Softwarefunktionen, die während der Nutzungsdauer vom Hersteller entwickelt werden und nicht Bestandteil der Spezifikation zum Lieferzeitpunkt sind, nicht Teil der Lizenzgebühr und damit separat zu vergüten.  

ESYON ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen.  

ESYON behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern sich die Durchführung des Vertragsgegenstandes als undurchführbar oder nur mit unangemessenem Aufwand als durchführbar erweist und der Vertragsgegenstand und dessen Funktion und Aussehen dadurch für den Kunden keine unzumutbaren Änderungen erfährt.  

Grundsätzlich werden Leistungen in einer Lieferung vorgenommen. Sollte dies insbesondere wegen des umfangreichen Lieferumfangs und -zeit oder nach Änderung des Leistungsgegenstandes durch den Kunden nicht möglich sein, ist ESYON zu Teillieferungen berechtigt.  

Art und Weise der Durchführung des Auftrages sowie Arbeitsort und Arbeitszeit werden vorbehaltlich anderer Absprachen durch ESYON bestimmt.  

§ 5     Liefertermine und Fristen

Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind im Einzelfall ausdrücklich verbindlich vereinbart. Der Kunde kann sich auf Liefertermine nur dann berufen, wenn er etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Informationen, Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

Im Falle von Änderungsanforderungen des Kunden, die einen wesentlichen Mehraufwand erfordern, kann ESYON Liefertermine in angemessenem Umfang verschieben. Die Verschiebung teilt ESYON dem Kunden vor der Umsetzung des Änderungsauftrages mit. Der Kunde kann innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Mitteilung ersatzlos von dem Änderungsauftrag zurücktreten („Änderungsstorno“). Ansonsten gilt die Verschiebung als genehmigt.  

Treten sonstige, von der ESYON nicht zu vertretende Umstände ein, die eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so verschiebt sich dieser um 21 Tage ab dem Wegfall der Umstände.  

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der ESYON nach Ablauf des verschobenen Liefertermins eine angemessene Nachfrist setzt und diese von der ESYON nicht eingehalten wird. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde eigenen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.  

§ 6     Abnahme bei Werkvertrag

Sofern es sich um einen Werkvertrag handelt, ist der Kunde zur schriftlichen Erklärung der Abnahme innerhalb von 10 Tagen nach Vollendung des Werkes verpflichtet.

Einzelne Teilleistungen können gesondert geprüft und abgenommen werden.  

Nur wesentliche Mängel berechtigen den Kunden zur Verweigerung der Abnahme. Nicht jeder Programmfehler stellt einen solchen wesentlichen Mangel dar, da aufgrund der  

Komplexität     von     ERP-Lösungen     und     anderer  

Unternehmenssoftware nach derzeitigem Stand der Technik eine fehlerfreie Software auch unter Hinzuziehung aufwändigster Testmethoden nicht erstellt werden kann. Ein wesentlicher Mangel liegt nur dann vor, wenn der Programmablauf ganz oder im Hinblick auf erhebliche Funktionen gestört ist.  

Sofern wesentliche Mängel vorliegen, nach denen der Kunde zur Verweigerung der Abnahme berechtigt ist, hat er ESYON die Mängel unverzüglich unter Angabe der zweckdienlichen Informationen anzuzeigen.  

Nachdem ESYON die Mängel beseitigt, hat der Kunde die Abnahme schriftlich zu erklären.  

Sofern der Kunde zur Abnahme verpflichtet ist und er die Abnahme trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch ESYON nicht schriftlich erklärt oder trotz schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft und Aufforderung unter Fristsetzung zur Abnahme durch ESYON den Vertragsgegenstand nutzt, ohne dass er die Abnahme erklärt hat, erfolgt die Abnahme ohne weiteres Zutun von ESYON eine Woche nach Anzeige der  

Abnahmebereitschaft.  

Die     auf     dem     System     des     Kunden     durchzuführende  

Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Die Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen werden in einem gemeinsam zu erstellenden Protokoll festgehalten und von ESYON beseitigt. Danach ist die Abnahme schriftlich zu erklären oder eine weitere Funktionsprüfung durchzuführen.  

Bei nicht wesentlichen Abweichungen wird keine weitere Funktionsprüfung durchgeführt.  

§ 7     Mitwirkungspflichten des Kunden

Die ordnungsgemäße und zügige Leistungserbringung durch die

ESYON erfordert     grundsätzlich     weitreichende  

Mitwirkungshandlungen des Kunden, insbesondere

die kostenlose Zurverfügungstellung der notwendigen Kommunikationsinfrastruktur, vor allem Telefon, Fax und Internet,

die Zurverfügungstellung einer ausreichenden Anzahl an Räumlichkeiten, Besprechungsräumen, Arbeitsplätzen und Arbeitsplatzrechnern bei Vor-Ort-Einsätzen,

den Zugang zur Infrastruktur, den Servern und Systemen des Kunden vor Ort zu den üblichen Geschäftszeiten des Kunden sowie ganztätig per Remote,

die Anwesenheit und Aufmerksamkeit der Keyuser bei

Schulungen sowie Vor- und Nachbearbeitung der behandelten Themenkomplexe,

das umfangreiche Testen der Software, inklusive der Erstellung von ausreichenden Varianten an Testszenarien, die dem Echtbetrieb möglichst nahekommen,

die rechtzeitige Beschaffung und Zurverfügungstellung relevanter Informationen, Unterlagen und Testdaten (z. B.  

Beispielartikel, Beispielstücklisten) und die Freigabe erforderlicher Dokumenten (z. B. Designdokumente, Analysedokumente, RFDs),

Zurverfügungstellung von Servicegegenständen zur Beseitigung der Störungen und

die eigene Durchführung von Pflegearbeiten und Diagnosen unter telefonischer Anleitung der ESYON.

Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen und die hierfür notwendigen Ressourcen frühzeitig einzuplanen.  

Der     Kunde     hat     kein     Rücktrittsrecht,     sofern     er     seine  

Mitwirkungspflichten verletzt hat.  

Soweit eine erforderliche Mitwirkungshandlung auch nach Fristsetzung nicht vorgenommen wird, entfällt die Verpflichtung der ESYON zur Installation der Software und Hardware; der Kunde  

ist in diesem Fall verpflichtet, ESYON die entstandenen Kosten zu ersetzen. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden bleiben unberührt.  

Der Kunde ist verpflichtet, ESYON rechtzeitig schriftlich zu informieren, wenn er beabsichtigt, Änderungen an den Leistungsgegenständen oder an mit diesen im Verbund arbeitenden Geräten oder Systemen vorzunehmen bzw. deren Standort zu verändern. Ausgenommen hiervon sind geringfügige Änderungen der Hardware bzw. des Standortes, die nicht geeignet sind, Nachteile zu verursachen.  

Die oben benannten Änderungen durch den Kunden, welche den Vertragsgegenstand erweitern würden, bleiben von dem Vertrag unberührt, es sei denn sie werden durch gesonderte ausdrückliche Vereinbarung in den Vertrag mit einbezogen.  

§ 8     Datensicherung

Sofern nicht anders vereinbart, trifft den Kunden die Pflicht zur Datensicherung. Unter Datensicherung fallen sämtliche möglichen und zumutbaren Tätigkeiten und Vorkehrungen, die den Bestand und die Integrität der Daten des Kunden sichern.

Die Datensicherung hat regelmäßig zu erfolgen. Insbesondere ist eine komplette Datensicherung vor Beginn der Leistung durch die ESYON, vor Servicearbeiten und bei Störungen und  

Unregelmäßigkeiten durchzuführen.  

§ 9     Zahlungsbedingungen und Forderungsabtretung Bei  

Softwarelieferungen wird der Kaufpreis fällig, sobald dem Kunden die Software und die dazugehörigen Lizenzschlüssel geliefert wurden.

Alle Rechnungen der ESYON sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der TecFactor GmbH.  

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die ESYON berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.  

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.  

§ 10 Verzug und Zahlungsunfähigkeit des Kunden

Ist der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug, ist die ESYON berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis zurückzuhalten.

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an ESYON für die Zeit der Nutzung der Software und/oder des installierten Systems bis zum Zeitpunkt des Rücktritts ein angemessenes Nutzungsentgelt.  

Bei begründeten     Zweifeln     an der Zahlungsfähigkeit     und Kreditwürdigkeit des Kunden ist die ESYON – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.  

Bezahlt der Kunde trotz fälliger Forderung und Zahlungsaufforderung unter angemessener Frist und  

Kündigungsandrohung für den Fall der Nichtzahlung hierauf nicht, kann ESYON den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Etwaige Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich zurückzugewähren.  

§ 11 Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur insoweit berechtigt, als diese von ESYON anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der ESYON aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden waren, im Eigentum der ESYON.

Wenn der Wert der Vorbehaltsware den Wert der zu sichernden Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 50 % übersteigt, ist ESYON auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Vorbehaltsware in entsprechendem Wert freizugeben.  

§ 13 Haftungsbeschränkung

ESYON haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ESYON beruhen. ESYON haftet daher nicht für Eigenentwicklungen des Kunden. Ebenso haftet ESYON, für den Fall des arglistigen Handelns, für Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch ESYON sind, soweit es sich nicht um Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ausgeschlossen. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet ESYON nur auf Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.  

Soweit die Haftung der ESYON ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Dritten, deren Verhalten ESYON im Einzelfall zuzurechnen ist.  

Unter Berücksichtigung des oben gesagten gilt zusätzlich:  

Schadensersatz statt der Leistung ist in den Fällen der mangelhaften Lieferung ausgeschlossen, sofern die  

Pflichtverletzung nur unerheblich ist.

ESYON haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare und/oder Folgeschäden.

Für Schäden, die auf unzureichenden Schutzvorkehrungen des  

Kunden bezüglich Datenverlusts, insbesondere unterbliebener Sicherung der Daten nach dem Stand der Technik

(„Datensicherung“) oder auf sonstige Ursachen für Datenverluste beruhen, die ESYON weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten hat, haftet die ESYON nicht. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, sofern ESYON diesen nur leicht fahrlässig zu verschulden hat. Für den Fall, dass der Kunde seiner Verpflichtung zur regelmäßigen, bzw. im Einzelfall notwendigen Datensicherung nicht nachgekommen ist, ist die Haftung der ESYON im Falle leicht fahrlässigen Verschuldens ausgeschlossen.

§ 14 Gewährleistung

Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der

Kunde der ESYON unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mängelrüge hat in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Ermittlung des Schadens oder Mangels zweckdienlichen Informationen zu erfolgen. Softwaremängel sind durch Belegform schriftlich (Bildschirmdruck und Beschreibung) zur

Nachvollziehbarkeit anzuzeigen. Der Kunde hat alles Zumutbare zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der ESYON Änderungen an den erbrachten Leistungen, insbesondere an der von ESYON programmierten Software oder die Zusammensetzung und den Einsatz der Hardware oder der geplanten Systemarchitektur vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Werden Mängelbeseitigungen durch die Änderungen erschwert, trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten.  

Der Kunde ist verpflichtet, der ESYON die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Gelingt es der ESYON nicht, erhebliche Mängel innerhalb von 3 Wochen ab Eingang einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu beseitigen, so kann der Kunde der ESYON eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Fristablauf ist der Kunde zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt, falls der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Ein Schadensersatz steht dem Kunden nur unter der Maßgabe des § 13 zu.  

ESYON kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Mängelrüge tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Mangel auf einen Umstand beruht, der die ESYON nicht zur Gewährleistung verpflichtet.  

ESYON kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der  

Kunde     seinen     Verpflichtungen,     insbesondere     den  

Zahlungsverpflichtungen, nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der Vergütung hat.  

§ 15 Eigensoftware

Die ESYON gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass Eigensoftware im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend der begleitenden Dokumentation arbeitet. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen.

Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die ESYON vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung nach Wahl des Kunden das Recht auf Wandelung oder Minderung einzuräumen.  

Softwaremängel sind durch Belegform schriftlich (Bildschirmdruck und Beschreibung) zur Nachvollziehbarkeit anzuzeigen.  

Ein Recht auf Wandelung oder Minderung hat der Kunde nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann.  

Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. Gewinnverluste, Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verloren gegangener Daten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass der ESYON bzw. ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.  

Die ESYON behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die Leistungsfähigkeit des Programms verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen.  

Software-Updatelieferungen beziehen sich immer auf die reine Bereitstellung der vom jeweiligen Hersteller wiederum bereitgestellten Software.  

Bezieht sich der Mangel lediglich auf einen abtrennbaren Teil der Leistung, so kann der Kunde auch nur bezüglich dieses mangelhaften Teils zurücktreten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der mangelfreie Teil der Leistung für sich allein nutzbar ist.  

§ 16 Nutzungsrecht

Der Kunde erhält an gelieferter Software grundsätzlich nur ein Nutzungsrecht, nicht aber das Eigentum. Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf das Unternehmen, für welches die Software erworben wurde. Die unberechtigte Weitergabe oder der Weiterverkauf sind ausgeschlossen.

Bei Eigensoftware verbleibt der Sourcecode im Eigentum von ESYON, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Dies schließt auch das Recht ein, den Source Code zu erhalten und zu nutzen, zu erweitern, zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu veräußern.  

Sämtliche schutzfähigen Rechte, die bei der Durchführung der Leistungen eventuell entstehen, verbleiben bei ESYON. An den bei der Durchführung der Leistung entstehenden als auch an bereits für ESYON an dem Softwarelizenzprodukt bestehenden Rechten erhält der Kunde das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Recht, die von ESYON überlassene Software an dem jeweiligen Betriebsstandort, für den sie erbracht wurden, auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Die Nutzung an anderen Standorten des Kunden oder die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch ESYON.  

§ 17 Vorrang der Herstellerbestimmungen beim Verkauf von Drittsoftware

Beim Verkauf von Drittsoftware agiert die ESYON nur als Vermittler. Die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller gelten vorrangig und werden mit dem Bruch des Siegels, spätestens aber mit der Installation durch den Kunden oder durch die ESYON, anerkannt.

§ 18 Schutzrechte Dritter

ESYON ist nicht bekannt, dass die Nutzung der von ihr erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter verletzt. Sie übernimmt keine

Garantie für die Freiheit von Rechten Dritter. Falls die Nutzung Rechte Dritter verletzt, kann ESYON nach ihrer Wahl die Leistungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang so ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Kunde sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten nutzen kann.

§ 19 Microsoft Lizenzgeschäfte

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Microsoft Ireland  

Operations Limited (Carmen Hall Road, Sandyford Industrial Estade, Ireland – Dublin 18, Reg. 256769) Drittbegünstigte und Drittberechtigte (§ 328 Abs. 1 BGB) von Verträgen mit Microsoft Lizenzverkäufen durch ESYON in dem Sinne ist, dass Microsoft berechtigt ist, diesen Vertrag rechtlich durchzusetzen, die Einhaltung dieses Vertrags durch den Kunden zu prüfen und den Kunden hierzu auch direkt zu kontaktieren und insbesondere auch direkt in Anspruch zu nehmen. In diesem Umfang wirken diese Verträge zugunsten von Microsoft im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass die Pflichten des Kunden auch unmittelbar zugunsten von Microsoft bestehen.  

§ 20 Vertraulichkeit und Nennung des Kunden als Referenz

Vorlagen, Zeichnungen, Präsentationen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die ESYON im Rahmen von Projekten erstellt oder dem Kunden zur Verfügung stellt („Projektunterlagen“), bleiben Eigentum der ESYON. Sie sind Betriebsgeheimnisse und dürfen vom Kunden Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für Angebote und Aufwandsschätzungen.

Die ESYON darf Kunden auf ihrer Webseite oder in anderen Medien als Referenz nennen und eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde widerspricht dieser Vorgehensweise.  

§ 21 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der unwirksamen am nächsten kommt.

Gegenüber Kaufleuten gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz der jeweiligen ESYON GmbH oder AG.  

Für ESYON Gesellschaften in Deutschland gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.  

Stand: 01.01.2018